Vereinsrecht
Die wesentlichen Vorschriften des Vereinsrechtes sind in den § 21–§ 79 des BGB niedergelegt. Der Verein ist eine auf Dauer angelegte Verbindung einer größeren Personenzahl zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach ihrer Satzung als eigenständige Institution organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.
Es gibt rechtsfähige eingetragene Vereine und nicht rechtsfähige Vereine. Im Vereinsregister eingetragen werden kann ein Verein nur dann, wenn Satzungen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.
Interessant ist für Vereine die Anerkennung der Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit), um von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit zu werden sowie Umsatzsteuervergünstigungen in Anspruch nehmen und Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen zu können.
Aufgrund meiner Tätigkeit im Tierschutzrecht, habe ich mich in diesem Rechtsgebiet spezialisiert. Durch eigene Vereinsgründungen und die Wahrnehmung der Position des 1. Vorsitzenden sowie die Bearbeitung diverser Rechtsangelegenheiten von Vereinen kann ich Ihnen bei der Gründung eines Vereins, der Regelung sämtlicher Angelegenheiten des Vereins behilflich sein. Dazu gehören z. B. die Schaffung und Änderung von Satzungen, die Beratung zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und die Unterstützung bei notwendigen Rechtsauseinandersetzungen inklusive bundesweiter Vertretung vor Gerichten.
Da häufig die Entscheidung problematisch ist, ob überhaupt ein Verein gegründet werden soll und weitestgehend Unkenntnis darüber besteht, mit welchen praktischen Problemen dies verbunden ist, stehe ich auch für Beratungen in diesem Zusammenhang zur Verfügung.

